Anzahl Brandschutzhelfer

Anzahl Brandschutzhelfer

Vom  ein Mann Imbissbesitzer im kleinen Dorf bis hin zum großen Unternehmen mit tausenden Mitarbeitern sind alle Unternehmen dazu verpflichtet, neben den betrieblichen Ersthelfern auch Brandschutzhelfer in „ausreichenden Zahl“ zu bestellen und auszubilden. Nur was bedeutet nun in ausreichender Zahl? Beim Imbissbesitzer ohne Mitarbeiter ist die Rechnung noch relativ einfach, aber wie viele Brandschutzhelfer müssen denn nun im Kleinbetriebe bis hin zum Großkonzern ausgebildet werden? Bei der Berechnung der benötigten Brandschutzhelfer müssen Sie aber auch unbedingt Schichtbetrieb, die Abwesenheit einzelner Mitarbeiter, z. B. durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und die betriebliche Fluktuation berücksichtigt werden. 

Brandschutzhelfer Pflicht

Warum das ganze und wo ist die Anzahl Brandschutzhelfer eigentlich gesetzlich verankert?
Der Brandschutzhelfer ist in der deutschen Rechtsprechung im Bereich des Arbeitsschutzes wieder zu finden und verankert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu beachten und umzusetzen. Niedergeschrieben ist das ganze in § 10 des Arbeitsschutzgesetzes. Dort  wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Anzahl seiner Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung seiner Beschäftigten erforderlich sind.
Weiterhin regelt die ASR A2.2 technische Regel für Arbeitsstätten und die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 1 u. DGUV Information 205-023), den betrieblichen Brandschutz. 

Anzahl Brandschutzhelfer 5% Regel ausreichend?

Kleine und mittlere Unternehmen müssen in der Regel fünf Prozent ihrer Beschäftigten zum Brandschutzhelfer ausbilden lassen und bestellen. In Versammlungsstätten wie z.B. bei Hotels, Kinos und Pflegeheime müssen deutlich mehr als die geforderten fünf Prozent ausgebildet und bestellt werden. Das ganze gilt natürlich auch bei Schichtbetrieb und nicht nur für die Lagerhalle mit Gefahrgut, sondern auch für Büros und Verwaltungsgebäude. Liegt eine erhöhte Brandgefährdung in Ihrem Betrieb vor, erhöht sich sogar zwingend die Anzahl der geforderten Brandschutzhelfer.


Nur was ist denn nun eine normale oder erhöhte Brandgefährdung?

Eine normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung.

Die erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist.
(Quelle: ASR A2.2 )

Wer haftet wenn Sie das Thema Brandschutzhelfer einfach ignorieren?

Brandschutzhelfer BestellungOft wird unterschätzt, welches Risiko nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für die Verantwortlichen in einem Unternehmen durch Unterlassen von Maßnahmen tatsächlich besteht. Verantwortlich ist immer der Unternehmer und oft auch Mitarbeiter in Führungspositionen. So können beispielsweise Geldbußen bis zu 25.000,00 € oder sogar mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden. Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Führungskräfte seitens geschädigter Arbeitnehmer und Berufsgenossenschaften können auch gegen natürliche Personen (Unternehmer/Führungskräfte) geltend gemacht werden. Das bedeutet, Haftungsbeschränkungen aus der Rechtsform der Gesellschaft können somit umgangen werden (Durchgriffshaftung).
Der Gesetzgeber gibt die Verantwortung somit an die Unternehmen weiter und geht davon aus, dass alle die Rechtslage kennen und entsprechend verantwortungsbewusst handeln. Doch erst wenn bei einer Kontrolle eine Nachlässigkeit auffällt oder es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, muss sich der Unternehmer persönlich verantworten.

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